Allgemeine Geschäftsbedingungen:

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  1. Die vereinbarte Gage wird in bar unmittelbar am Tag des Auftritts der Gruppe am oben genannten Veranstaltungsort ausbezahlt.

  2. Fälle höherer Gewalt, einschließlich unabwendbarer, behördlicher Maßnahmen, Streik, Ausfall bzw. Verspätung von Verkehrsmitteln entbinden die Gruppe von der Einhaltung der Spielzeit.

  3. Stornoregelungen Veranstalter:
    - Bei Absage eines oder mehrerer Veranstaltungstage bis zu 12 Wochen vor dem Auftrittstag durch den Veranstalter ist eine Stornogebühr in Höhe von 20 % der vereinbarten Gage zu bezahlen.
    - Bei Absage innerhalb von 12 Wochen vor dem Auftrittstag ist der Gruppe eine Stornogebühr in Höhe von 50 % der vereinbarten Gage zu bezahlen.
    - Bei Absage innerhalb von 5 Tagen vor dem Auftritt (exkl. Auftrittstag) ist der Gruppe eine Stornogebühr in Höhe von 80 % der vereinbarten Gage zu bezahlen. Bei Absage am Veranstaltungstag selbst ist der Gruppe die volle vereinbarte Gage zu bezahlen.

  4. Stornoregelungen Gruppe:
    - Bei Absage der Gruppe bis zu 12 Wochen vor dem Auftrittstag verpflichtet sich diese, eine Ersatzgruppe zu gleichen Bedingungen zu stellen, oder eine Pönale in Höhe von 20 % der vereinbarten Gage zu bezahlen.
    - Bei Absage der Gruppe innerhalb von 12 Wochen vor dem Auftrittstag verpflichtet sich diese, eine Ersatzgruppe zu gleichen Bedingungen zu stellen, oder eine Pönale in Höhe von 50 % der vereinbarten Gage zu bezahlen.
    - Bei Absage der Gruppe innerhalb von 5 Tagen vor dem Auftrittstag bzw. am Auftrittstag selbst verpflichtet sich diese, eine Ersatzgruppe zu gleichen Bedingungen zu stellen, oder eine Pönale in Höhe von 80 % der vereinbarten Gage zu bezahlen.

  5. Der Ausfall eines oder mehrerer Musiker durch Krankheit oder Unfall entbindet die Gruppe von sämtlichen Pflichten und macht die gesamte vertragliche Vereinbarung gegenstandslos. In diesem Fall kann der Veranstalter die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung verlangen. In diesem Falle ist die Gruppe jedoch bemüht, dem Veranstalter gleichwertigen Ersatz zu vermitteln.

  6. Der Veranstalter versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen Maßnamen oder andere Vorschriften entgegenstehen.

  7. Beide Vertragspartner vereinbaren Stillschweigen über die gesamte vertragliche Vereinbarung, insbesondere über die Gage.

  8. Alle durch die Veranstaltung entstehenden Steuern und Abgaben (AKM, Vergnügungssteuer, ...) sowie die Aufführungsrechte müssen vom Veranstalter bezahlt bzw erworben werden (dieser Punkt entfällt bei Hochzeiten).

  9. Getränke und Speisen gehen während der oben angeführten Veranstaltung zu Lasten des Veranstalters bzw des Auftraggebers.

  10. Die Bühne bzw. Auftrittsfläche muss folgende Mindestgrößen aufweisen:
    - Duo: 2,5 m Tiefe und 3,5 m Breite
    - Trio: 3 m Tiefe und 4 m Breite
    - 4-Mann: 4 m Tiefe und 5 m Breite
    - 5-Mann: 4 m Tiefe und 6 m Breite
    - 6-Mann: 4 m Tiefe und 7 m Breite
    - 7-Mann: 4 m Tiefe und 7 m Breite
    Weiters muss ein separat abgesicherter 1-Phasen-Wechselstromanschluss (16A, gemäß Sicherheitsbestimmungen) zur Verfügung gestellt werden. Dieser Stromanschluss darf keine weiteren Verbraucher (vor allem Kühlgeräte, etc... betreiben, da es sonst zu Störgeräuschen in der Anlage kommen kann.

    Jede Unterbrechung der Stromzufuhr während der Betriebszeit der Anlage ist der Gruppe im Vorhinein mitzuteilen. Weiters steht es der Gruppe frei, bei Gefahr von Überspannung (Gewitter) den Auftritt zu unterbrechen.

    Findet die Veranstaltung im Freien statt, hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die gesamte Auftrittsfläche vor Witterungseinflüssen geschützt ist, dh. dass sowohl eine regendichte Überdachung als auch ein seitlicher Schutz gegen Wind, Schlagregen, etc. vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, steht es der Gruppe frei, den Auftritt abzusagen.

  11. Der Veranstalter haftet während des Aufenthaltes der Musikgruppe für sämtliche Beschädigungen durch das Publikum oder andere Personen, Diebstahl, Raub oder Unwetter für das gesamte Musikequipment der Musikgruppe.

  12. Für die Besetzung Duo ist unmittelbar am Veranstaltungsort ein ebener Abstellplatz für das Bandfahrzeug mit Wohnwagenanhänger zur Verfügung zu stellen.

    Für alle anderen Besetzungen ist für die jeweilige Anzahl der Musiker ein ordentliches Quartier (Einzelzimmer, mind. 3-Stern-Kategorie) in unmittelbarer Nähe (max. 1 km) des Veranstaltungsortes zur Verfügung zu stellen.

  13. Der Aufbau muss mind. 2 Stunden vor Publikumseinlass beginnen können.

  14. Die Vertragspartner erklären, dass sie zur Vertragsabwicklung befugt sind, und nehmen zur Kenntnis, dass sie bei elektronischer Bestätigung (per E-Mail bzw. Webformular) eine verbindliche Engangementvereinbarung eingehen. Sollte für diese Veranstaltung ein gesonderter Engagementvertrag unterzeichnet worden sein, gelten im Überschneidungsfall die Bestimmungen des in Papierform ausgefertigten Vertrags.

  15. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Horn/NÖ.

Eventuelle Anfragen sind an den verantwortlichen Vertreter der Gruppe zu richten.